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   BGH, 24.04.1997 - 1 StR 152/97   

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https://dejure.org/1997,3292
BGH, 24.04.1997 - 1 StR 152/97 (https://dejure.org/1997,3292)
BGH, Entscheidung vom 24.04.1997 - 1 StR 152/97 (https://dejure.org/1997,3292)
BGH, Entscheidung vom 24. April 1997 - 1 StR 152/97 (https://dejure.org/1997,3292)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Aufhebung eines Urteils wegen Verstosses gegen die Entscheidungspflicht des Gerichts bezüglich der Vereidigung von Zeugen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 238, § 59, § 337

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1997, 302
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 20.02.1986 - 4 StR 709/85

    Vereidigung bei Vernehmung eines Sachverständigen als Zeugen

    Auszug aus BGH, 24.04.1997 - 1 StR 152/97
    Grundlage einer solchen Annahme kann je nach den Umständen des Falles sein z.B. die Eindeutigkeit des übrigen Beweisergebnisses (vgl. BGH, Urteil vom 5. Januar 1978 - 2 StR 425/77), die geringe Bedeutung der Beweisfrage, zu der sich der zu Unrecht nicht vereidigte Zeuge geäußert hat (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 1978 - 1 StR 293/78), oder auch die Persönlichkeit des Zeugen im Zusammenhang mit seinem Bezug zu der von ihm bekundeten Tatsache (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 1985 - 2 StR 848/94 hinsichtlich eines Polizeibeamten; BGH NStZ 1986, 323 hinsichtlich eines als sachverständigen Zeugen gehörten Sachverständigen).
  • BGH, 29.03.1984 - 4 StR 154/84

    Nichtvereidigung eines Zeugen als Verfahrensfehler - Nichtberücksichtigung des

    Auszug aus BGH, 24.04.1997 - 1 StR 152/97
    Unter diesen Umständen steht es der Zulässigkeit der Rüge nicht entgegen, daß es der Beschwerdeführer unterlassen hat, gemäß § 238 Abs. 2 StPO über die Vereidigung der Zeugen eine Entscheidung des Gerichts herbeizuführen (vgl. BGH StV 1984, 319 f. m.w.Nachw.).
  • BGH, 26.09.1978 - 1 StR 293/78

    Vereitelung des Rechts des Zeugen zur zusammenhängenden Berichterstattung durch

    Auszug aus BGH, 24.04.1997 - 1 StR 152/97
    Grundlage einer solchen Annahme kann je nach den Umständen des Falles sein z.B. die Eindeutigkeit des übrigen Beweisergebnisses (vgl. BGH, Urteil vom 5. Januar 1978 - 2 StR 425/77), die geringe Bedeutung der Beweisfrage, zu der sich der zu Unrecht nicht vereidigte Zeuge geäußert hat (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 1978 - 1 StR 293/78), oder auch die Persönlichkeit des Zeugen im Zusammenhang mit seinem Bezug zu der von ihm bekundeten Tatsache (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 1985 - 2 StR 848/94 hinsichtlich eines Polizeibeamten; BGH NStZ 1986, 323 hinsichtlich eines als sachverständigen Zeugen gehörten Sachverständigen).
  • BGH, 05.01.1978 - 2 StR 425/77

    Beruhen eines Urteils auf einer fehlenden Vereidigung eines Zeugen - Ausreichen

    Auszug aus BGH, 24.04.1997 - 1 StR 152/97
    Grundlage einer solchen Annahme kann je nach den Umständen des Falles sein z.B. die Eindeutigkeit des übrigen Beweisergebnisses (vgl. BGH, Urteil vom 5. Januar 1978 - 2 StR 425/77), die geringe Bedeutung der Beweisfrage, zu der sich der zu Unrecht nicht vereidigte Zeuge geäußert hat (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 1978 - 1 StR 293/78), oder auch die Persönlichkeit des Zeugen im Zusammenhang mit seinem Bezug zu der von ihm bekundeten Tatsache (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 1985 - 2 StR 848/94 hinsichtlich eines Polizeibeamten; BGH NStZ 1986, 323 hinsichtlich eines als sachverständigen Zeugen gehörten Sachverständigen).
  • OLG Hamm, 24.03.1998 - 3 Ss 1623/97

    Unterlassene Vereidigung, Beruhen, Rüge, Aussage habe anderen Inhalt gehabt,

    Bei dieser Sachlage steht es der Zulässigkeit der Rüge auch nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer es unterlassen hat, gemäß § 238 Abs. 2 StPO eine Entscheidung des Gerichts über die Vereidigung der Nebenklägerin herbeizuführen (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, zuletzt BGH, NStZ-RR 1997, 302; grundlegend BGH, NStZ 1984, 371, 372 m.w.N.).

    Die Verletzung des § 59 StPO führt nicht in jedem Fall zu einer Aufhebung des Urteils; vielmehr ist dies eine Frage des Einzelfalls (BGH, NStZ-RR 1997, 302).

    Das Urteil beruht dann nicht auf dem Verfahrensmangel, wenn das Revisionsgericht ausschließen kann, dass der Zeuge, wäre er vereidigt worden, andere, zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung führende Angaben gemacht hätte (BGH, NStZ-RR 1997, 302 m.w.N.).

    Angesichts der Eindeutigkeit des von der Kammer im Übrigen gewonnenen Beweisergebnisses i.V.m. der durchgängigen Aussagekonstanz der Nebenklägerin im Hinblick auf das Kerngeschehen der Tat liegt hier einer der auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannten Ausnahmefälle (vgl. BGH, NStZ-RR 1997, 302 unter Hinweis auf z.T. nicht veröffentlichte Rechtsprechung des BGH; BGH, NStZ 1986, 1999, 2001; BGH, NStZ 1986, 323; BGHR § 59 S.1 StPO, Entscheidung, fehlende 4 - Urteil vom 06.08.1987 - 4 StR 333/87; BGH, NJW 1990, 2633, 2634; vgl. auch bereits OLG Hamm, JMBl. NW 1983, 223, 225) vor, in dem das Beruhen des Urteils auf dem Verstoß gegen § 59 S.1 StPO deshalb ausgeschlossen werden kann, weil die Möglichkeit der Beeinflussung der Sachentscheidung des Tatrichters durch den Verfahrensverstoß rein theoretisch ist (so BGHR, § 59 S.1 StPO, Entscheidung, fehlende 4, Urteil vom 06.08.1987 4 StR 333/87).

  • BGH, 17.08.2005 - 2 StR 284/05

    Entscheidung über Vereidigung (Unterlassen; wesentliche Förmlichkeit: Divergenz

    Dies wurde beispielsweise angenommen, wenn die Beweisfrage, zu der sich der zu Unrecht nicht vereidigte Zeuge geäußert hatte, von geringer Bedeutung für die Entscheidung war oder wenn das übrige Beweisergebnis bereits eindeutig war (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 2004 - 4 StR 193/04; BGH NStZ-RR 1997, 302 m.w.N.).
  • BGH, 17.07.2003 - 4 StR 194/03

    Vereidigungsverbot bei Verdacht der Falschaussage in einer früheren

    Der Zulässigkeit der Rüge steht nicht entgegen, daß es der Beschwerdeführer unterlassen hat, gemäß § 238 Abs. 2 StPO eine Entscheidung des Gerichts über die Vereidigungsfrage herbeizuführen (vgl. BGH StV 1992, 146; NStZ-RR 1997, 302).
  • OLG Celle, 29.09.2005 - 22 Ss 65/05

    Ermessensausübung; Ermessensentscheidung; Gesetzesänderung; Neuregelung;

    Unter diesen Umständen steht der Zulässigkeit der erhobenen Rüge nicht entgegen, dass der Angeklagte es unterlassen hat, gemäß § 238 Abs. 2 StPO eine Entscheidung des Gerichts zur Vereidigung der Zeugen herbeizuführen (BGH NStZ-RR 1997, 302).

    Zwar hat die Rechtsprechung im Einzelfall Ausnahmen von der aufgezeigten Regel anerkannt (vgl. insbesondere BGH NStZ-RR 1997, 302 m. w. N.; auch BGH NStZ-RR 1999, 48 f.; NJW 1995, 1686; NJW 1986, 1999, 2000; OLG Frankfurt NStZ-RR 1996, 363 f.).

  • KG, 28.09.1999 - 1 Ss 166/99
    Das Revisionsgericht kennt den Gang und den Inhalt der Vernehmungen im einzelnen nicht und hat daher i. d. R. keinen Anhaltspunkt, das Beruhen der Entscheidung auf dem mangelhaften Teil der Vernehmung mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen (vgl. BGH a. a. O.; BGH NStZ-RR 1997, 302).

    Sind die gegen das Beruhen des Urteils auf einem Verfahrensfehler sprechenden Umstände Besonderheiten des Verfahrensverlaufs zuzuschreiben, so kann das im Einzelfall das Erfordernis auslösen, daß die Revisionsbegründung diesen Eigenheiten durch deren vollständige Schilderung Rechnung tragen muß, weil sie sonst dem Senat entgegen § 344 Abs. 2 S.2 StPO nicht diejenigen Tatsachen vermittelt, die er zur Beurteilung der Beruhensfrage benötigt (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 302: Kuckein in KK-StPO. a. a. O.).

  • BGH, 06.07.2004 - 4 StR 193/04

    Unterbliebene Entscheidung über die Vereidigung (entbehrlicher

    Dies wird beispielsweise dann der Fall sein, wenn die Beweisfrage, zu der sich der zu Unrecht nicht vereidigte Zeuge geäußert hat, von geringer Bedeutung für die Entscheidung ist oder wenn das übrige Beweisergebnis bereits eindeutig ist (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 302 m.w.N.).
  • BGH, 30.09.1998 - 1 StR 509/98

    Hilfsbeweisantrag auf Erholung eines Sachverständigengutachtens zur

    Ob ein solcher Verfahrensverstoß zu einer Aufhebung des Urteils führt, ist eine Frage des Einzelfalles (BGH NStZ-RR 1997, 302).
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